Impressum:

 

Firmenname: 3D-Form Winterbach GmbH  

Anschrift: Schlosserstrasse 7-10 

Tel: 07181/410240                 

Fax: 07181/410244

E-Mail: Info@3d-Form.de
Geschäftsführer: Olaf Eberwein
Handelsregister: HRB1966
Rechtsform : GmbH

Umsatzsteuer-ID: DE221390876

Steuernummer: 82005/01679

 

 

AGB's: Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Geltung

Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebote und Abschlüsse

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(2) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(3) Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Käufer Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten.

(4) Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese ist verbindlich, wenn der Käufer ihr nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

(5) Nebenabreden, Vorbehalt, Änderungen, mündliche Zusicherungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten ab Standort Winterbach und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein.

(2) Angebot, Abschluss, Rechnungslegung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Zahlung hat frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen. Verpackung wird gesondert berechnet.

(3) Wir behalten uns ausdrücklich vor, Wechsel abzulehnen. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Der Käufer trägt bei hingebenen Wechseln die Diskontspesen und übernimmt etwaige Währungsverluste. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich des Eingans der Auslagen mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

(4) Geht die Zahlung des Käufers verspätet bei uns ein, sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an 5% Jahreszinsen zu fordern, wenn der Käufer Kaufmann ist. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, können wir Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, Wir behalten uns vor, weitere, uns aus dem Verzug des Käufers entstehende Finanzierungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen. 

(5) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. Der Käufer ist nicht  berechtigt Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche von uns nicht       anerkannt wurden oder rechtskräftig sind.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck oder durch Wechsel bis zur Einlösung – sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehender Forderungen unser Eigentum.

(2) Ebenso gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er die Kaufpreiszahlung geleistet hat. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, Konkurs beantragt oder eröffnet wird, bei einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei sonstigem Vermögensverfall des Käufers.

(4) In diesem Fall können wir verlangen , dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

(5) Dem Käufer ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungs- oder Förderungsabtretung auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen.

 § 5   Insolvenz- und Konkursklausel

Sollte die Insolvenz oder Konkurs des Bestellers oder Käufers eintreten, entbindet diese nicht zur Kaufpreiszahlung  oder zur Herausgabe der Sache und Ware,  wenn zwischen Bestellung und Lieferung der Sache ein kürzerer Zeitraum wie das Zahlungsziel max. jedoch 2 Wochen vergangen sind. Sollte zwischen Bestellung und Lieferung der Sache und Ware weniger als 8 Tage vergangen sein, wird die kommende Insolvenzkenntnis angenommen, und verpflichtet den Besteller bzw. die Geschäftsführenden Gesellschafter zur Zahlung und Herausgabe der Ware. Ebenso gilt die Forderung dann auch an die Geschäftsführer und Eigentümer der Geschäftsführenden Gesellschaft. 

§ 6 Gefahrenübergang und Entgegennahme

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

(2) Auf Wunsch des Käufers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch- Transport-/ Feuer-/ und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Auf Wunsch und Kosten des Käufers sind wir verpflichtet, in seinem Namen die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Wir können dabei den Abschluß der Versicherung von der Zahlung der Prämie vom Käufer direkt an den Versicherer abhängig machem.

 § 7 Gewährleistung

(1) Für die Güte der Konstruktion und Ausführung übernehmen wir vom Liefertage an für die Dauer von 6 Monaten, bei Mehrschichtbetrieben für 3 Monate die Gewährleistung in der Weise, dass etwaige, während dieser Frist nachweislich infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbare oder schadhaft werdende Teile schnellstmöglich und unentgeltlich von uns ausgetauscht oder sachgemäß ausgebessert werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf soche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überanstrengung und Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel entstehen.

(2) Statt nachzubessern können wir auch eine Ersatzsache liefern. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder wir bringen sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(3) Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate, bei Mehrschichtbetrieben 3 Monate nach Übergabe. Ist der Käufer Kaufmann, erlöschen Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel, wenn der Käufer sie nicht sofort, spätestens zwei Wochen nach Übergabe rügt.

 § 8 Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver          Forderungsverletzung,Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verusacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind.

(2) Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 4 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Abnehmer unverzüglich benachrichtigen.

 § 10 Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Winterbach. Wir sind berechtigt, den Käufer auch in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes(CISG) anwendbar.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ,          unwirksam sein sollten oder Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen         Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame          Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.        Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und      Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

 

Winterbach, den 01.08.2012